Der Endtermin für Ansuchen um Versetzungen und Übertritte der Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag an die Schulen italienischer Sprache Südtirols und die Schulen anderer Provinzen ist der 2. April 2026 (Widerrufe sind bis zum 30. April 2025 möglich).
Ausnahme:
Lehrpersonen des katholischen Religionsunterrichts können vom 21. März bis 7. April 2026 eine Versetzung in andere bzw. von anderen Provinzen beantragen (Widerrufe sind bis zum 25. Mai möglich)
Die Ansuchen müssen
- über die Webseite:POLIS - Istanze OnLine - MI (istruzione.it) gestellt werden.
Ausnahmen:
- Lehrpersonen des katholischen Religionsunterrichts, die innerhalb der Provinz um Mobilität ansuchen, stellen diese Ansuchen mit einem eingescannten Dokument, das auch eine Kopie der Identitätskarte beinhaltet im PDF/A – Format an folgende Adresse: organici@provincia.bz.it .
- Lehrpersonen des katholischen Religionsunterrichts, die um Mobilität zwischen den Provinzen ansuchen, stellen die Anträge an die Schulführungskraft ihres Dienstsitzes in Papierform.
- Überzählige Lehrpersonen, die Anweisungen dazu nach dem 2. April 2026 erhalten werden.
Kein Ansuchen um Mobilität für das Schuljahr 2025/26 dürfen die LP stellen, die im Rahmen der Mobilitätsmaßnahmen für das Schuljahr 2025/25und 2025/26 auf freiwilligen Antrag hin, eine ausgewählte Schule erhalten haben.
Ausnahmen:
- Eltern deren Kinder noch keine 14 Jahre alt sind
- Die Personen, auf die die Art. 21 und 33, Abs. 3, 5, und 6 des Gesetzes 104/1992 anwendbar sind;
- Genaueres und weitere Ausnahmen: siehe Mitteilung in italienischer Sprache und Erklärungsformular.
Kein Ansuchen um Mobilität in andere Provinzen können auch die LP stellen, die in den Jahren 2023/24 oder 2024/25 in Südtirol in die Stammrolle aufgenommen worden.
Ausnahmen:
- Überzählige Lehrpersonen
- Vom Gesetz Nr. 104/1992, Art. 33, Abs. 5 und 6 geschützte Lehrpersonen;
- Weitere im Art. 2 Abs. 6 des INKV gewährten Ausnahmen
Die im laufenden Schuljahr in die Stammrolle aufgenommenen Lehrpersonen suchen um Versetzung innerhalb der Provinz an, um einen festen Dienstsitz zu erhalten (ausgenommen: Lehrpersonen der Wettbewerbsklasse A023ter), sie können jedoch nicht an der Mobilität zwischen den Provinzen teilnehmen. (Ausnahmen: s. oben).
LP des Landeszusatzstellenplans können um Versetzung, nicht jedoch um Übertritt ansuchen.
Wer im Rahmen der derzeitigen Mobilitätsmaßnahmen eine Schule zugewiesen bekommt, die in den Präferenzen erhalten ist, ist für die nächsten drei Jahre an die zugewiesene Schulstelle gebunden - mit den obengenannten Ausnahmen.
Genauere Informationen und Details zu den Formularen für das Ansuchen und den Widerruf findet man im Rundschreiben der italienischen Bildungsdirektion vom 17.3.2026 , im Rundschreiben der deutschen Bildungsdirektion, in den Verordnungen des Unterrichtsministeriums Nr. 44/2026 (für ReligionsLP) und Nr. 43/2026 (für alle anderen LP).
Rechtsquellen: hier Landesrundschreiben, Ministerialverordnungen und Kollektivverträge, Gebrauchsanweisungen zur Webseite und offizielle Verzeichnisse der öffentlichen Schulen und der katholischen Diözesen
Formulare: hier Faksimile der Online-Formulare in der Webseite Istanze OnLine, Selbsterklärungsformulare des italienischen Schulamtes (für LP der italienischen Schule in Südtirol); Papiervordrücke für die Mobilität der Religionslehrpersonen in andere Diözesen.
Formulare für LP anderer Provinzen auf der Webseite des Unterrichtsministeriums hier und hier
Wichtig für die LP für Deutsch als Zweitsprache: Das Ministerialdekret Nr. 255/2023 gibt den Lehrpersonen für Deutsch als Zweite Sprache in der italienischen Schule (allerdings wörtlich nur für die alten Wettbewerbsklassen A-96 und A-97) die Möglichkeit, in den anderen Provinzen Italiens Deutsch als Fremdsprache (neue Wettbewerbsklasse A-22) zu unterrichten (Übertritt).